Kosten

Kann sein, dass Sie durch Ihren Notar eine Menge sparen.
Gar keine Frage: Die Einschaltung Ihres Notars kann sich rechnen. Sie ist nämlich normalerweise gar nicht so teuer, wie Sie vielleicht meinen. Zumal Ihr Notar für die Beratung – neben der Beurkundung – nichts extra verlangt. Diese „kostenlose“ Beratung sollten Sie sich also unbedingt zunutze machen. Außerdem erledigt der Notar ja auch die Abwicklung für Sie. Das ist ebenfalls viel wert. Genau wie die Tatsache, dass Sie alles aus einer Hand bekommen. Überhaupt kann Ihnen die Einschaltung eines Notars einiges an Kosten ersparen. Vor allem langfristig gesehen. Allein schon deshalb, weil Sie mit einem Notar oft nur einen Berater für beide Seiten brauchen. Dank seiner Neutralität.Auch der Blick in die Zukunft lohnt sich: Wenn Sie etwa Ihren letzten Willen in einem notariellen Testament oder Erbvertrag niederlegen, ersparen Sie Ihren Erben meist die Kosten für den Erbschein. Haben Sie, sagen wir mal, 50.000 € zu vererben, kostet ein Testament beim Notar etwa 170 €. Ein Erbschein dagegen würde, mit allen Notar- und Gerichtskosten, ungefähr 300 € kosten. Und wenn Sie bedenken, was Ihnen ein Ehevertrag oder eine gütliche Einigung über die wichtigsten Streitpunkte im Falle einer Trennung an Kosten für das Verfahren vor Gericht erspart, werden Sie uns zustimmen: In einer Urkunde von Ihrem Notar ist Ihr Geld gut angelegt.

Alles hat seine Ordnung. Dank Gebührenordnung.
Was die Gebühren für den Notar angeht, erwarten Sie zum Glück keine bösen Überraschungen. Denn die Kosten sind gesetzlich festgelegt. Eine höhere Forderung würde also schlicht und einfach gegen das Gesetz verstoßen. Genau wie ein Rabatt. Ohnehin überprüft die staatliche Aufsicht regelmäßig, dass sich die Notare auch an die Vorschriften halten. Warum das so ist? Weil sich Preiswettbewerb und Neutralität nicht vertragen. Deshalb ist die Wahl Ihres Notars auch keine Frage der Kosten.

Normalerweise einigen sich die Beteiligten gleich bei der Beurkundung eines Vertrags darüber, wer am Ende die Kosten trägt. Allerdings: Wenn derjenige, der die Rechnung übernommen hat, nicht zahlt, kann der Notar sein Geld von allen Beteiligten verlangen. Notfalls kann er seine Kostenforderung sogar vollstrecken. Und zwar ohne Gerichtsbeschluss. Vergessen Sie bei Ihrer Kalkulation nicht, dass sowohl das Grundbuchamt als auch das Handelsregister für ihre Arbeit Gebühren erheben. Genau wie Ihr Makler seine Provisionen. Mal ganz abgesehen von eventuell fälligen Steuern, wie beispielsweise der Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf.

Wenn Sie gerne wissen möchten, was genau finanziell auf Sie zukommt, fragen Sie Ihren Notar ruhig vorher nach den Gebühren. Und sprechen Sie auch mit ihm, wenn Ihnen eine Rechnung unklar ist. Sollten Fragen offen bleiben, kann der Notar bei der zuständigen Notarkammer oder Notarkasse nachhaken, ob seine Rechnung richtig ist. Sollten Sie dennoch anderer Meinung sein, können Sie sich an das zuständige Landgericht wenden. Selbstverständlich gebührenfrei.

Der Wert bestimmt den Preis.
Einen Notar soll sich jeder leisten können. Deshalb richten sich die Gebühren für den Notar immer nach dem Wert des Geschäfts. Und nicht nach dem Arbeitsaufwand. Im Einzelfall kann das also bedeuten, dass der Notar selbst für ein schwieriges und langwieriges Geschäft lediglich die Mindestgebühr von 10 Euro bekommt. Dabei richtet sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Wert: Also entweder nach dem Kaufpreis. Oder, bei Schenkungen, nach dem Verkehrswert. Für ein Testament, einen Ehevertrag oder Erbvertrag dagegen zählt das Reinvermögen. Also Ihr Vermögen minus Schulden.

Zudem gibt es unterschiedliche Sätze für die verschiedenen Tätigkeiten Ihres Notars. Bezugspunkt ist dabei immer der volle Gebührensatz: Der fällt etwa dann an, wenn der Notar eine einseitige Erklärung von Ihnen beurkundet. Zum Beispiel ein Testament oder eine Grundschuld. Verträge dagegen wird er mit der doppelten Gebühr berechnen. Beglaubigt Ihr Notar lediglich Ihre Unterschrift, schlägt das nur mit einer viertel Gebühr zu Buche. Maximal mit 130 €. Wenn Ihr Notar allerdings die Erklärung entwirft oder sich um die Abwicklung kümmert, müssen Sie wiederum mit einer halben Gebühr rechnen. Dazu kommen dann unter Umständen noch Gebühren für extra Arbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen oder einer Bestätigung, etwa wann der Kaufpreis fällig ist. Die Auslagen Ihres Notars für Abschriften, Porto oder Telefon müssen Sie natürlich ebenfalls ersetzen. Als letztes fällt schließlich noch die gesetzliche Umsatzsteuer an. Aber mit der haben Sie wahrscheinlich sowieso gerechnet.

Gebühren mal ganz realistisch.
Für den Fall, dass Ihnen unsere Gebührenordnung immer noch zu theoretisch ist, hier ein paar konkrete Beispiele aus unserer Praxis. Alles inklusive, natürlich: Mal angenommen, Sie lassen ein Testament beurkunden und haben ein Vermögen (abzüglich Schulden) von 100.000 €. Dann erhebt Ihr Notar die volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 100.000 €. Das macht insgesamt ca. 260 €. Ein anderes Beispiel: Sie kaufen ein Einfamilienhaus für, sagen wir mal, 250.000 €. In diesem Fall wird eine doppelte Gebühr aus dem Geschäftswert von 250.000 € fällig. Dazu kommen dann noch Gebühren dafür, dass Ihr Notar überprüft, wann der Kaufpreis fällig wird, und dass er überwacht, ob das Eigentum schon umgeschrieben werden kann. Inklusive Auslagen und Umsatzsteuer kostet Sie dieser Kaufvertrag etwa 1.350 €.

Vielleicht auch interessant: Die Gründung einer GmbH. Da berechnet sich die Gebühr nach dem festgelegten Stammkapital. Wollen Sie beispielsweise mit mehreren zusammen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gründen, liegen Sie bei rund 550 €. Mit allem was dazu gehört: Beratung, Gesellschaftsvertrag, Beurkundung, Geschäftsführerbestellung, Gesellschafterliste und sämtlichen Erklärungen für Ihre Anmeldung beim Handelsregister. Auch die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht ist nicht teuer. Weil da nur eine halbe Gebühr anfällt. Je nach dem Inhalt und Wert der Vollmacht müssen Sie hier mit zwischen 20 Euro und maximal 500 € rechnen. Eine Erbschaftsausschlagung schlägt mit einer viertel Gebühr zu Buche. Wenn der Nachlass überschuldet ist, wird immer nur der Mindestwert von 1.000 € zugrundegelegt. Das macht dann lediglich etwa 15 €. Jetzt sind Sie wahrscheinlich angenehm überrascht, oder?