FAQs

Die 7 größten Irrtümer rund um die Themen Erben & Vererben

„Ich mache mein Testament“ klingt, als wäre das Leben bald vorbei. Darüber wollen sich die meisten jedoch keine Gedanken machen – auch nicht darüber, was aus ihrem Erbe wird. Womöglich ist das mit ein Grund, warum weniger als die Hälfte der Deutschen ihren letzten Willen niederschreiben (Statista).

Rund ums Thema Erben und Vererben halten sich hartnäckig einige Irrtümer, die wir uns im Folgenden näher ansehen:

„Ich brauche kein Testament. Das ist nur was für Reiche. Ich habe doch gar nichts zu vererben.“

Stimmt nicht. Egal ob jemand zur Miete in einer Einzimmerwohnung lebt oder auf einem großen Anwesen und mehrere Millionen Euro besitzt, zu vererben hat jeder etwas: zum einen Hab und Gut, Verträge, Vermögen – und sei es nur Bargeld und ein Girokonto – oder auch Schulden. Zum anderen muss sich nach dem Sterbefall jemand um die Organisation notwendiger Schritte kümmern.

Ohne Testament muss man sich zwar keine Gedanken darüber machen, wie und an wen der Nachlass verteilt wird, hat jedoch auch keinen Einfluss darauf. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge, die eine Hierarchie unter den Verwandten vorsieht. Wenn keiner zu ermitteln ist, erbt der Staat.

Mit Testament bestimmt man selbst, wer Erbe wird. Es gilt die Testierfreiheit.

„Nach dem Tod erbt der Ehepartner automatisch alles.“

Stimmt nur, wenn weder Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, usw.), Eltern, Geschwister (oder Abkömmlinge von Geschwistern (Neffen, Nichten, usw.) noch Großeltern vorhanden sind – ansonsten nicht. Soll der Ehegatte allein erben, muss man das in der Regel testamentarisch festlegen, was sich relativ frei gestalten lässt. Grenze ist lediglich der Pflichtteil. Anspruch darauf haben jedoch nur die allerengsten Verwandten – Geschwister gehören nicht dazu.

„Auch mein/e Lebensgefährte/in ist gesetzliche/r Erbe/in.“

Stimmt nicht. Auch wenn zwei Menschen mehrere Jahre zusammen sind und „in wilder Ehe leben“ – solange sie sich nicht vor dem Gesetz aneinanderbinden, sind sie steuer- und erbrechtlich gesehen komplett fremde Personen – und erben im Todesfall nichts.

Um den/die Lebensgefährten/in als Erben zu bedenken, muss man dies in einem Testament festlegen.

„Wer nicht erben will, muss einfach nichts tun.“

Stimmt nicht. Die Erben einer verstorbenen Person treten automatisch in deren Fußstapfen – mit allen Rechten und Pflichten. Nach den Regeln des deutschen Erbrechts ist jedoch niemand dazu gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen.

Man kann das Erbe auch ausschlagen – Achtung! Dafür gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen.

Man sollte ein Erbe nie leichtfertig ausschlagen. Leider kann man sich auch nicht aussuchen, was man erben möchte und was nicht. Ganz oder gar nicht – das will gut überlegt sein.

„Eltern können ihre Kinder enterben.“

Stimmt, aber… „enterben“ bedeutet in dem Fall lediglich, dass man durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweicht und ein Kind als Erbe ausschließt. Zum Beispiel, wenn sich Ehegatten erst einmal gegenseitig als alleinige Erben einsetzen. Kinder haben jedoch immer einen Anspruch auf den sogenannten „Pflichtteil“. Das ist keine Beteiligung am Nachlass, sondern ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, in Höhe von 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote.

„Mein Testament bewahre ich am besten zu Hause auf.“

Stimmt nicht. Wer kennt sie nicht, die Filme, in denen irgendein Familienmitglied auf der Suche nach dem Testament ist – um es im schlimmsten Fall sogar noch zu fälschen oder verschwinden zu lassen. Wer sein Testament zu Hause aufbewahrt, kann sich nicht sicher sein, dass es im Erbfall beim Nachlassgericht ankommt. Wer jedoch sicherstellen will, dass sein letzter Wille auch zum Zuge kommt, sollte sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das macht der Notar auch mit Testamenten, die er beurkundet. Der Notar selbst verwahrt keine Testamente.

Die Hinterlegung bei Gericht kostet einmalig 75 Euro. Das ist gut investiertes Geld!

„Ein Testament vom Notar ist viel zu teuer und rausgeworfenes Geld.“

Stimmt nicht. Ein notarielles Testament macht in der Regel einen Erbschein überflüssig. Erst nach dem Erbfall einen Erbschein (öffentliche Urkunde, die feststellt, wer in welchem Umfang erbberechtigt ist) zu beantragen, ist in der Regel teurer – und bürokratisch aufwendiger – als zu Lebzeiten ein Testament beim Notar aufsetzen zu lassen.

Weitere Vorteile eines notariellen Testaments: Zur fachkundigen Beratung kommt hinzu, dass der Notar den letzten Willen rechtlich einwandfrei formuliert. Wer sein Testament privat verfasst, läuft hingegen Gefahr, dass der letzte Wille nicht so umgesetzt wird, wie eigentlich gewünscht.

Hinzukommt die Sicherheit, die ein notarielles Testament mit sich bringt: Etwaigen Vorwürfen wie das Testament sei gefälscht oder in „totaler geistiger Umnachtung verfasst“ wird „der Wind aus den Segeln“ genommen.

Die Gebühren für ein notarielles Testament richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und betragen beispielsweise:

  Nachlasswert

Einzeltestament

(1,0-fache Gebühr)

Gemeinschaftliches Testament/ Erbvertrag

(2,0-fache Gebühr)

10.000,00 €

75,00 €

150,00 €

25.000,00 €

115,00 €

230,00 €

50.000,00 €

165,00 €

330,00 €

250.000,00 €

535,00 €

1.070,00 €

500.000,00 €

935,00 €

1.870,00 €

Dazukommen noch jeweils Auslagen in Höhe von etwa 30 Euro sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Wir, die Notare Rainer Krick und Birgit Birnstiel bieten Ihnen ein Komplettpaket rund ums Thema Testament: Das beinhaltet die Beratung zur Testamentsgestaltung, Verfassung eines Testamentsentwurfs, Beurkundung des Testaments, Hinterlegung beim Nachlassgericht sowie die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister.

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

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