Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Was noch vor dem „Letzten Willen“ kommt: Der vorletzte.
Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren. Zum Glück können Sie mit Ihrem „vorletzten Willen“ vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl beeinflussen. Noch besser sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten für Sie regeln, wenn Sie das nicht (mehr) können. Etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit.
Die Bundesnotarkammer registriert Ihre Vollmachten zentral und bundesweit (www.vorsorgeregister.de). Denn nur eine Vollmacht, von der das Gericht weiß, bewahrt Sie vor einer unerwünschten gesetzlichen Betreuung. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich vieles Notwendige schnell abwickeln.
Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um „lebensverlängernde Maßnahmen“, können Sie eine so genannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Zugegeben, Vollmachten aller Art haben weitreichende Folgen. Von Mustern zum Ankreuzen halten wir deshalb nichts. Sie sollten sich auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.