Formen

Die Rechtsform, der Vertrag und Ihr Einfluss.

Was nützt Ihnen die beste Rechtsform ohne den richtigen Vertrag dazu? Eben, nichts. Dieses Kapitel will Ihnen bei der Entscheidung helfen. Zumal es da doch eine Menge zu bedenken gibt. Wenn es um Ihre Mitsprache geht, sollte Ihnen so viel klar sein: Wer als Vertreter Ihrer Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, kann Verträge wirksam abschließen. Ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern. Ob bei Personen- oder Kapitalgesellschaften. Schließlich sollen sich Ihre Geschäftspartner darauf verlassen können, dass die Erklärungen Ihrer Gesellschaft verbindlich sind. Intern können Sie Ihrem Vertreter natürlich Grenzen setzen. Im Anstellungsvertrag oder besser in einer Geschäftsordnung, die Sie, je nach Bedarf, ändern können. Zudem können Sie im Gesellschaftsvertrag regeln, wann sich ein Geschäftsführer mit seinen Gesellschaftern abstimmen muss. Verstößt der Geschäftsführer dagegen, gilt sein Geschäftsabschluss zwar trotzdem. Aber ihm drohen saftige Schadenersatzansprüche. Und der Rauswurf. Welche Mitspracherechte Sie persönlich intern im Kreis der Gesellschafter haben, ist nicht nur eine Frage der Beteiligungshöhe. Sondern auch der nötigen Mehrheiten. Das Gesetz verlangt nämlich bei der Personengesellschaft grundsätzlich einstimmige Beschlüsse. Bei der Kapitalgesellschaft dagegen entscheidet die Mehrheit. Wenn Ihnen diese gesetzlichen Vorgaben nicht gefallen, können Sie im Gesellschaftsvertrag davon abweichen. In gewissen Grenzen. Welche das sind, erklärt Ihnen Ihr Notar. Zumal bei Kapitalgesellschaften wichtige Beschlüsse ohnehin erst wirksam werden, wenn sie notariell protokolliert und ins Handelsregister eingetragen sind.

Die Rechtsform, der Vertrag und Ihr Risiko.

Sie müssen mit Ihrem gesamten Vermögen geradestehen. So jedenfalls die Regel für die Gesellschafter einer Personengesellschaft. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn Sie sich nämlich als Kommanditist eintragen lassen, müssen Sie lediglich den vereinbarten Betrag ins Gesellschaftsvermögen leisten. Und können ansonsten ruhig schlafen. Natürlich nur, wenn Sie sich den Betrag nicht wieder auszahlen lassen. Eine andere Variante der Haftungsbegrenzung: Sie beteiligen sich nicht als echter Gesellschafter, sondern gewähren dem Unternehmen einen Kredit. Oder Sie lassen sich eine stille Beteiligung einräumen. Dann haben Sie natürlich weniger Mitspracherechte, als wenn Sie Gesellschafter wären. Und die Haftung bei der Kapitalgesellschaft ganz ausschließen, geht das? Im Prinzip ja. Denn in der Regel schützt der „Mantel“ der Kapitalgesellschaft Ihr Privatvermögen vor den Gesellschaftsschulden. Sobald die Gesellschaft allerdings eine schwache Kapitaldecke hat, bestehen die Kreditgeber erfahrungsgemäß darauf, dass Sie auch persönlich für die Schulden der Gesellschaft bürgen. Außerdem gilt die gesetzliche Haftungsbegrenzung bei der Kapitalgesellschaft nur, wenn Sie sich an die strengen Spielregeln halten. Achten Sie also darauf, dass Ihre Beiträge auch wirklich vollwertig sind und nicht an Sie zurückfließen. Aber auch wenn Sie als Gesellschafter alles richtig machen, für Sie als Geschäftsführer gelten dennoch besondere Regeln: So müssen Sie auch in finanziell schwierigen Zeiten Steuern und Sozialabgaben abführen. Tun Sie das nicht, haften Sie persönlich. Das gilt auch für den Fall, dass Sie zu spät Insolvenz anmelden. Darüber, welches Haftungsrisiko jede einzelne Gesellschaftsform mit sich bringt, weiß Ihr Notar Bescheid.

Die Rechtsform, der Vertrag und Ihre Rendite.

Sie arbeiten hart. Aber was bleibt unterm Strich für Sie übrig? Genau das ist ganz entscheidend eine Frage der richtigen Rechtsform. Auch wenn es natürlich in erster Linie vom Markt und von Ihrem Geschick abhängt, welche Rendite Ihr Unternehmen erzielt.

Die Steuer spielt sicherlich auch eine Rolle. Wichtig für Sie ist aber zuallererst, ob und wie Sie an die Gewinne Ihres Unternehmens tatsächlich rankommen. Da können und müssen Sie einiges im Vertrag gestalten. Bei Kapitalgesellschaften gibt es für Entnahmen und Ausschüttungen rechtliche Grenzen. Zum Beispiel kann bei der AG nur der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden. Und auch nur dann, wenn er nicht gebraucht wird, um gesetzliche Reserven zu bilden. Apropos: Bei AG und GmbH darf das vertraglich festgelegte Kapital nur unter engen Voraussetzungen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Und wenn Ihre Finanzlage schwierig ist, dürfen Sie sich als Gesellschafter unter Umständen noch nicht mal ein Darlehen zurückzahlen lassen. Bei den Personengesellschaften haben Sie dagegen weitgehend Freiheit, wie viel Geld Sie in der Firma stehen lassen. Oder was Sie mit dem Gewinn machen.

Trotzdem: Egal ob Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – schon im Interesse der Gesellschafter sollten Sie im Vertrag immer festlegen, was aus dem Unternehmen ausgezahlt werden darf und was nicht. Schließlich ist ein Unternehmen kein Selbstbedienungsladen. Außerdem sollte der Gesellschaftsvertrag regeln, ob die Gesellschaft die Gesellschafter um Nachschüsse bitten kann. Sie ahnen’s schon: Risiko und Rendite sind nicht graue Theorie, sondern unsere tägliche Vertragspraxis.

Die Rechtsform, der Vertrag und Ihre Steuern.

Auch eine Überlegung wert: die Steuer. Denn die macht ganz schöne Unterschiede zwischen den Rechtsformen. Beim Einzelkaufmann und den Personengesellschaften etwa wird der Gewinn von jedem einzelnen Gesellschafter versteuert. Je nach Höhe seines Anteils. Umgekehrt kann er seinen Anteil an den Verlusten der Gesellschaft mit privaten Einkünften ausgleichen. Gehaltszahlungen an die Gesellschafter vermindern den Gewinn aber nicht.

Bei den Kapitalgesellschaften wiederum versteuern Sie nach dem sogenannten Trennungsprinzip. Das heißt, Ihre Gesellschaft muss zunächst selbst ihre Gewinne versteuern. Die Gesellschafter dagegen müssen erst dann Steuern zahlen, wenn auch wirklich Gewinne ausgeschüttet wurden. Schließlich hat ja die Gesellschaft bereits Steuern gezahlt. Verluste der Gesellschaft verringern allerdings nicht die Steuern, die Sie als Gesellschafter auf private Einkünfte bezahlen müssen. Andererseits vermindert das Gehalt für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft deren Gewinn. Auch wenn der Geschäftsführer Gesellschafter ist. Natürlich muss er dann das Gehalt selbst versteuern. Wenn Sie die steuerlichen Reize einer Personengesellschaft mit den Vorteilen der Kapitalgesellschaft kombinieren wollen, macht für Sie vielleicht eine GmbH & Co. KG Sinn. Ihr Notar hilft Ihnen aber nicht nur bei diesen Fragen. Sondern er sagt Ihnen auch, welche Unterschiede die Steuer noch zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen macht. Besonders dann, wenn Sie Ihren Gesellschaftsanteil verkaufen oder vererben wollen.

Die Rechtsform, der Vertrag und Ihre Freiheit.

Bei der AG geht’s am einfachsten. Hier können Sie Ihre Mitgliedschaft jederzeit und ganz beliebig übertragen oder auch vererben. Es sei denn, Sie haben es mit so genannten vinkulierten Namensaktien zu tun. Oder mit besonderen Vereinbarungen unter den Aktionären. Der Vorteil der AG ist nämlich, dass sie von ihren Gesellschaftern völlig unabhängig, und damit für einen ständigen Wechsel bestens geeignet ist.

Die Personengesellschaft dagegen lässt den Ausstieg oder Verkauf Ihres Anteils nicht so ohne weiteres zu. Sie dürfen also, schon von Gesetzes wegen, Ihren Partnern nicht ungefragt ein neues Gesicht präsentieren. Allerdings können Sie im Gesellschaftsvertrag so manches regeln: Zum Beispiel, ob, wann und wie Sie Ihren Anteil übertragen können. Oder vielleicht auch, an wen. Wann Sie als Gesellschafter kündigen dürfen, sollten Sie ebenfalls festlegen. Nicht zu vergessen auch die Höhe einer etwaigen Abfindung.

Eine GmbH wiederum ist vom Gesetzgeber so angelegt, dass der Geschäftsanteil uneingeschränkt übertragen werden kann. Doch das können Sie im Gesellschaftsvertrag jederzeit ändern. Beim Notar. Oder Sie lassen sich ein Vorkaufsrecht einräumen. Die Übertragung Ihrer Anteile jedenfalls muss immer notariell beurkundet werden. Das ist gar nicht so teuer, wie viele meinen. Möchten Sie etwa einen Geschäftsanteil im Wert von 10.000 € abtreten, kostet das beim Notar ca. 240 €. Beratung, Vertragsentwurf, Beurkundung und alle Anzeigen, einschließlich Gesellschafterliste, an das Handelsregister inbegriffen.