Regeln

Erst die Regeln, dann das Geschäftsleben.

Mal angenommen, Ihr Unternehmen überschreitet eine gewisse Größe, aber Sie sind kein Freiberufler. Dann sind Sie von da an Kaufmann. Ob Sie wollen oder nicht. Und alle Handelsgesellschaften werden spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister wie Kaufleute behandelt. Vor allem die OHG, KG, GmbH, AG und Genossenschaft. Dabei ist Kaufmann sein etwas Besonderes. Will heißen: Sie haben bestimmte Möglichkeiten, aber auch bestimmte Pflichten.

Fangen wir mit dem guten Namen Ihres Unternehmens an. So dürfen Sie sich nur als Kaufmann Firma nennen. Die kann Ihren eigenen Namen führen oder einen, der beschreibt, was Ihr Unternehmen anbietet. Eine Phantasiebezeichnung geht natürlich ebenfalls. Nur irreführen darf Ihr Firmenname nicht. Immerhin ist er gesetzlich geschützt. Er kann ja auch eine Menge wert sein. Schließlich stecken hinter dem Firmennamen Know-how, Kundenbeziehungen und die organisatorische Leistung. Kommen wir nun zu den Pflichten: Für jeden Kaufmann ist Buchführung Pflicht. Und zwar nach dem Handelsgesetzbuch. Als Kaufmann müssen Sie sogar bilanzieren und einen Jahresabschluss machen. Den Sie unter Umständen von einem Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen und beim Handelsregister einreichen müssen. Für Einzelkaufleute gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesen Pflichten. Zudem gelten für Sie als Kaufmann im Geschäftsleben strengere Maßstäbe: Zum Beispiel sind Bürgschaften und Schuldanerkenntnisse selbst dann wirksam, wenn sie nur mündlich gegeben wurden. Schweigen kann für Sie auch als Zustimmung gelten. Und wenn Sie etwas kaufen, müssen Sie die Ware schleunigst untersuchen, damit Sie Ihre Gewährleistungsrechte nicht verlieren. Worauf Sie sich als Kaufmann noch alles gefasst machen müssen, weiß Ihr Notar genau.

Ohne Transparenz geht gar nichts.

Handeln gehört ins Register. Ob Sie Einzelkaufmann sind oder als Gesellschaft firmieren. Also als OHG, KG, GmbH, AG oder wie auch immer. Dabei gibt es für Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften gesonderte Register. Warum Sie zur Eintragung verpflichtet sind? Nun: Erstens soll sich jeder überzeugen können, dass Ihr Unternehmen tatsächlich existiert. Und zweitens müssen Sie auch bestimmen, wer für es unterzeichnen darf. Denn was im Handelsregister steht, ist verbindlich. Änderungen müssen daher meistens ebenfalls beim Handelsregister angemeldet werden. Zum Beispiel wenn sich die Firma oder ihr Sitz ändert. Aber auch wenn jemand anderes für die Firma unterzeichnen darf. Wenn Sie also zum Beispiel Prokura erteilen oder widerrufen. Bei OHG und KG gehört auch ein Wechsel der Gesellschafter eingetragen. Genau wie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei den Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Egal wie viele das sind. Schließlich müssen Sie beim Handelsregister auch anmelden, wenn Sie im Inland eine Zweigniederlassung gründen wollen. Mit der Sie selbständig Geschäfte abschließen. Egal ob Sie eine deutsche oder ausländische Firma sind. Das gilt übrigens entsprechend in der ganzen EU. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, und die stille Gesellschaft werden dagegen nicht ins Handelsregister eingetragen.

Aber zum Glück sagt Ihnen Ihr Notar, wann Sie eine Eintragung brauchen. Und nicht nur das – er entwirft und überwacht auch alle notwendigen Anmeldungen. Ohnehin geht die Anmeldung beim Register nicht ohne Notar. Womit Ihnen und den Registergerichten übrigens eine Menge Arbeit erspart bleibt.

Grenzenloser Fortschritt. Das elektronische Register.

Fortschritt kennt keine Grenzen. Auch nicht bei den Registern. Während früher der ein oder andere Gang zum Registergericht erforderlich war, können Sie jetzt bequem in der virtuellen Welt spazieren gehen, um sich zu informieren. Ob Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister: Alle Registerdaten lassen sich per Mausklick einsehen. Unter www.unternehmensregister.de finden Sie sogar gebündelt alle wesentlichen publikationspflichtigen Daten eines Unternehmens. Umgekehrt können Unterlagen auch nur noch elektronisch eingereicht werden. Wenn Sie beispielsweise Ihre Gesellschaftssatzung neu fassen oder Änderungen im Gesellschafterbestand vornehmen, müssen diese Daten strukturiert und elektronisch aufbereitet an das Registergericht übermittelt werden. Alle wichtigen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten begleitet der Notar schon nach dem Gesetz. Da erledigt er das gleich für Sie mit. Und erleichtert den Gerichten dadurch erheblich ihre Arbeit. Praktisch, oder?

Existenzgründung mit Tücken? Nicht bei uns.

Sie wissen, was Sie wollen. Dann sollten Sie als erstes klären, ob Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistungsidee auch wirklich eine Zukunft hat. Denn vielleicht ist Ihnen ja schon jemand damit zuvorgekommen. Womöglich hat er darauf sogar schon ein Patent angemeldet oder eine Marke oder Domain registrieren lassen. Eine Beratung bei der Existenzgründung kann da ganz sicher nicht schaden. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Arbeitsämter, private Unternehmen, Banken und Sparkassen helfen Ihnen hier gerne. Welcher Berater am besten zu Ihnen passt, hängt nicht zuletzt auch von Ihrer Idee ab. Obendrein können Ihnen öffentliche Fördermittel manche Finanzierungssorge abnehmen. Apropos öffentlich: Für viele Geschäftsideen brauchen Sie eine staatliche Genehmigung. Das betrifft unter anderem Spediteure, Gastwirte, Bauträger, Bank- und manche Finanzierungsgeschäfte oder auch Taxiunternehmer. Ein Handwerk muss in die Handwerksrolle eingetragen werden. Zudem müssen Sie Ihre Gemeinde immer über Ihr Gewerbe informieren.

Bestimmt spielen auch die Steuern eine Rolle bei Ihrer Entscheidung. Deshalb sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Zum Beispiel beim Notar. Auf jeden Fall ist er ein guter Ansprechpartner, wenn es um die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen geht. Auch bei den anderen Fragen kann er Ihnen zur Seite stehen. Oder Sie besuchen unsere Webseite für Existenzgründer unter www.gruenderagentur-bayern.de. Wenn Sie Ihr Unternehmen zusammen mit anderen gründen wollen, bringt der Notar Ihre Interessen und die Ihrer möglichen Partner nicht nur unter einen Hut, sondern setzt sie auch gleich noch im Gesellschaftsvertrag um. Und kümmert sich anschließend auch um die Eintragung ins Handelsregister.

Bestform für best performance.

Wer die Wahl hat, hat die Qual. Denn Rechtsformen gibt es viele für Ihr Unternehmen. Ob Sie allein sind oder zu mehreren. Ganz zu schweigen von den vielen Klauseln, die in einem Gesellschaftsvertrag nötig sein können. Fangen wir also ganz langsam an: Gesellschaften gibt es als Personen- oder als Kapitalgesellschaften.

Personengesellschaften etwa sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaft für Freiberufler sowie die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) für Gewerbetreibende. In jeder steckt immer das „Herzblut“ der Gesellschafter, die sich meist persönlich für die Geschäfte einsetzen, aber auch mit ihrem persönlichen Hab und Gut für die Schulden der Gesellschaft einstehen müssen. Nur bei der KG gibt es Gesellschafter, die ihre Haftung begrenzen können: Die Kommanditisten.

Die Kapitalgesellschaft wiederum ist anders angelegt. Ob als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder als eingetragene Genossenschaft (eG). Wichtig zu wissen: Für die Schulden einer Kapitalgesellschaft haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Zumindest nicht, solange Sie sich an die Spielregeln halten. Außerdem können Sie einen Gesellschaftsfremden als Manager einstellen. Dafür haben Sie bei der Kapitalgesellschaft mehr Pflichten bei der Buchführung.

Wenn Sie die Vorteile der Personen- und der Kapitalgesellschaft kombinieren möchten, wird Sie die GmbH & Co. KG interessieren. Denn hier haftet lediglich die GmbH unbeschränkt.

Als Einzelkämpfer können Sie übrigens zwischen dem Einzelkaufmann oder einer GmbH, UG, AG und GmbH & Co. KG wählen. Was noch hinter den einzelnen Gesellschaftsformen steckt, ob es sinnvolle Alternativen nach ausländischem Recht geben kann und welche nun die beste für Sie ist, darüber können Sie sich von Ihrem Notar genau informieren lassen.

Auch eine Gesellschaft braucht ihren Vertrag nach Maß.

Nun kennen Sie die Regeln. Fehlt nur noch ein guter Gesellschaftsvertrag. Maßgeschneidert nach Ihren Vorstellungen. Schließlich entsprechen die gesetzlichen Regelungen nur selten den individuellen Bedürfnissen frisch gebackener Unternehmer. Dabei gehört eine so komplexe Materie in die Hand eines Fachmanns. Zum Beispiel in die Ihres Notars. Zumal er Erfahrung im Gesellschaftsrecht hat. Und er schon von Gesetzes wegen die Interessen aller Parteien berücksichtigen wird. Die Einschaltung Ihres Notars empfiehlt sich auch dann, wenn eine Beurkundung gar nicht vorgeschrieben ist. Wie zum Beispiel bei den Personengesellschaften. Einfach weil die notarielle Urkunde Sicherheit gibt. Wo Immobilien eingebracht werden, ist die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ohnehin ein Muss. Für die OHG und KG muss die Anmeldung beim Handelsregister ebenfalls über Ihren Notar laufen.

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG verlangt schon das Gesetz, dass der Gesellschaftsvertrag beim Notar beurkundet wird. Und dass Sie das Kapital festlegen. Also mindestens 1 € bei der UG, mindestens 25.000 € bei der GmbH und mindestens 50.000 € bei der AG. Normalerweise in bar. Sachleistungen sind bei der GmbH und AG aber genauso möglich. Vorausgesetzt, Sie und das Registergericht sind von deren Wert überzeugt. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand und Aufsichtsrat fungieren soll, muss ebenfalls beim Handelsregister gemeldet werden. Hier kann Ihnen Ihr Notar übrigens auch helfen, wenn es um deren Anstellungsverträge geht. Seine Einschaltung rechnet sich allemal. Wollen Sie beispielsweise mit mehreren eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gründen, kostet Sie das beim Notar nur rund 530 €. Mit allem was dazugehört: Beratung, Gesellschaftsvertrag, Beurkundung, Geschäftsführerbestellung, Gesellschafterliste und sämtlichen Erklärungen für Ihre Anmeldung beim Handelsregister.

Und eine ganz neue Variante: Die „Mini-GmbH“.

Wer nicht genug Startkapital für die altbewährte GmbH vorweisen kann, muss nicht unbedingt auf die Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft bietet, verzichten. Mit einer guten Geschäftsidee ausgerüstet können Sie erstmal mit der „kleinen Schwester“ der GmbH, der so genannten Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt), starten. Dies hat zunächst den Vorteil, dass Sie nur ein Mindestkapital von 1 € aufbringen müssen und die Gründungskosten im vereinfachten Verfahren günstiger sind. Aber alles hat seinen Preis: Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt) sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Und die Gewinne dürfen auch nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern müssen so lange angespart werden, bis das Mindestkapital der klassischen GmbH in Höhe von 25.000 € erreicht wird. Eines sollten Sie auf jeden Fall beachten: Zwar erlaubt das Gesetz die Festlegung eines sehr niedrigen Stammkapitals, es ist aber besser, sich am konkreten Bedarf für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit zu orientieren. Sonst drohen Überschuldung und Insolvenz bevor es mit der Verwirklichung Ihrer Geschäftsidee überhaupt richtig losgegangen ist. Fragen Sie Ihren Notar, ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt) für Sie die richtige Wahl ist, oder ob Sie sich – gerade wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind – nicht doch besser für die klassische GmbH entscheiden sollten.